§ 1 Name und Sitz der Stiftung, Rechtsform
- Die Stiftung trägt den Namen: Stiftung Jemenhilfe-Deutschland
- Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der Verwaltung des Förderverein Aktion Jemenhilfe Aichach e.V. mit dem Sitz in Aichach.
Sie wird durch diesen folglich im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.
§ 2 Zweck der Stiftung
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck der Stiftung ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere der medizinischen Hilfe, sowie der Hilfe für bedürftige Kinder und deren Schulausbildung. Die Förderung und Hilfe soll vorwiegend im Jemen geleistet werden.
- Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinn des § 58 Nr. 1 Abgabenordnung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für deren steuerbegünstigte Zwecke. Die Stiftung unterstützt dabei insbesondere:
- den Förderverein Aktion Jemenhilfe Aichach e.V. mit dem Sitz in Aichach;
- den Jemen Kinderhilfe Aichach e.V. mit dem Sitz in Aichach.
- Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 2 fördern.
- Die Stiftung kann im jeweiligen gesetzlichen Rahmen (derzeit § 58 Nr. 5 AO) einen Teil, zur Zeit also bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.
§ 4 Erhaltung des Stiftungsvermögens
- Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
- Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten und ertragbringend anzulegen. Der Träger der Stiftung ist verpflichtet, das Stiftungsvermögen getrennt von seinem übrigen Vermögen zu verwalten.
- Zustiftungen, auch Dritter, sind zulässig.
- Innerhalb der jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zur Steuerbegünstigung können von Zuwendungen und Erträgnissen auch Rücklagen gebildet werden.
§ 5 Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- a) aus Erträgen des Stiftungsvermögens,
- b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Auf die Aufstellung eines Voranschlages, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben bildet, wird verzichtet.
§ 6 Organ der Stiftung
Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.
§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsvorstandes
- Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
- Die Festlegung der konkreten Zahl der Vorstandsmitglieder und deren Benennung obliegen dem Stifter höchstpersönlich; gleiches gilt für die Festlegung der Amtsdauer der Vorstandsmitglieder und deren vorzeitige Abberufung. Will oder kann dieser entsprechende Entscheidungen nicht mehr höchstpersönlich treffen, obliegen sie dem Stiftungsträger.
- Der Stiftungsvorstand wählt unter sich die/den Vorsitzende/n und deren Stellvertreter/in.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel im Rahmen der rechtlichen, insbesondere steuerrechtlichen Bestimmungen. Der Vorstand hat die Verwaltung der Stiftung durch den Träger der Stiftung zu überwachen.
Der Vorstand hat insbesondere die Befugnis,- a) die laufende Verwaltung der Stiftung zu überprüfen,
- b) die Rechnungslegung des Stiftungsträgers zu prüfen,
- c) die Zustimmung zu Verwaltungs- und Verfügungsmaßnahmen hinsichtlich des Stiftungsvermögens zu erteilen,
- d) vom Stiftungsträger jederzeit Auskunft über alle das Stiftungsvermögen betreffenden Vorgänge und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftungsverwaltung zu verlangen,
- e) einen Katalog zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte für den Träger der Stiftung zu erstellen oder abzuändern,
- f) dem Stiftungsträger auch im Einzelfall Weisungen hinsichtlich der Verwaltung des Stiftungsvermögens und Verwendung der Erträgnisse zu er teilen.
- Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsvorstand wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter oder vom Stiftungsträger nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zumindest in Textform zu einer Sitzung einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn all Mitglieder anwesend sind und niemand der Beschlussfassung widerspricht.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, ersatzweise die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden.
- Über Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind Niederschriften anzufertigen und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Sie sind allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Stiftungsträger zur Kenntnis zu bringen.
- Wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht, können Beschlüsse im Umlaufverfahren (schriftlich, in Textform oder fernmündlich) gefasst werden. Im schriftlichen Verfahren und im Verfahren in Textform gilt eine Äußerungsfrist von einer Woche seit Absendung der Aufforderung zur Abstimmung.
- Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszweckes oder die Auflösung der Stiftung betreffen, können nur auf Sitzungen gefasst werden.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsträgers.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich tätig. Anfallende notwendige Auslagen werden ersetzt.
- Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand handelt gegenüber dem Stiftungsträger durch seinen Vorsitzen den, ersatzweise durch dessen Stellvertreter.
§ 9 Treuhandverwaltung
- Der Stiftungsträger verwaltet das Stiftungsvermögen und vergibt die Stiftungsmittel; er hat hierbei die Beschlüsse des Vorstandes zu beachten.
- Der Stiftungsträger legt dem Vorstand in den ersten sechs Monaten eines Jahres auf den 31.12. des vergangenen Jahres einen Rechenschaftsbericht vor. Der Bericht muss insbesondere Angaben über den Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Stiftungsmittel enthalten. Der Rechenschaftsbericht ist den Mitgliedern des Vorstandes zuzuleiten. Der Vorstand ist berechtigt, die Ordnungsgemäßheit der Stiftungsverwaltung durch einen Wirtschaftsprüfer feststellen zu lassen. Der Stiftungsträger wird im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung für eine angemessene Publizierung der Stiftungsaktivitäten sorgen.
- Sämtliche die Stiftung betreffenden Unterlagen und Schriftstücke sind über einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren.
- Unkosten, auch Fremdleistungen, die für die Verwaltung der Stiftung beim Stiftungsträger anfallen, sind ihm aus den Erträgnissen der Stiftung zu erstatten.
§ 10 Satzungsänderungen
- Satzungsänderungen können vom Stiftungsvorstand beschlossen werden; sie sind jedoch nur mit Zustimmung des Stiftungsträgers wirksam.
- Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nur zulässig, wenn die Erreichung des bisherigen Stiftungszwecks rechtlich oder tatsächlich unmöglich oder aufgrund geänderter Verhältnisse vom Vorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird.
Der neue Stiftungszweck hat wiederum steuerbegünstigt zu sein.
§ 11 Auflösung der Stiftung
- Die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder der Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen Stiftungen bedarf eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes; sie bedarf der Zustimmung des Stiftungsträgers.
Eine Auflösung oder Aufheben der Stiftung ist nur zulässig, wenn der Stiftungszweck nicht mehr erreicht werden kann. - Zu Lebzeiten des Stifters ist auch dessen Zustimmung zu solchen Maßnahmen notwendig.
- Im Fall der Auflösung oder des Wegfalls des Trägers der Stiftung kann der Vorstand die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger oder als selbständige Stiftung beschließen.
§ 12 Vermögensanfall
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Förderverein Aktion Jemenhilfe Aichach e.V. mit dem Sitz in Aichach (Träger der Stiftung), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
- Der Stiftungsvorstand kann beschließen, dass bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung das Vermögen der Stiftung nicht an den Träger der Stiftung fällt, sondern an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.
§ 13 Stellung des Finanzamtes
Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Aufhebung oder Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen.